§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Sie muss auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein und beispielsweise bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich oder Einführung neuer Arbeitsmittel berücksichtigt werden.