§ 5 ArbSchG richtet sich an den Arbeitgeber. Er muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Ein Betrieb mit zwei Beschäftigten kann deshalb ebenso betroffen sein wie ein Betrieb mit zwanzig Beschäftigten.