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Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb: Pflicht ab wie vielen Mitarbeitern?

Die Mitarbeiterzahl ist nicht der entscheidende Schalter. Wer Beschäftigte hat, muss grundsätzlich die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen.

Rechtsstand: 08.09.2026Geltungsbereich: DeutschlandSprache: verständlich statt Behördendeutsch

Kurzantwort

Ja – auch ein sehr kleiner Betrieb kann eine Gefährdungsbeurteilung benötigen. § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Eine allgemeine Ausnahme nach dem Motto „unter zehn Mitarbeitern braucht man keine Gefährdungsbeurteilung“ steht dort nicht.

Das Wichtigste

In zwei Minuten verstanden

01

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung beginnt grundsätzlich mit der Arbeitgeberverantwortung – nicht erst bei zehn Mitarbeitern.

02

Bei gleichartigen Tätigkeiten müssen nicht zwangsläufig identische Bewertungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz erstellt werden.

03

Die Beurteilung soll reale Gefährdungen des Betriebs abbilden, nicht möglichst viel Papier erzeugen.

04

Aus den erkannten Gefährdungen werden geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet.

05

Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

01

Ab wann brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?

§ 5 ArbSchG richtet sich an den Arbeitgeber. Er muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Ein häufiger Irrtum: Die Zahl „10 Mitarbeiter“ ist keine allgemeine Freigrenze für die Gefährdungsbeurteilung.

Ein Betrieb mit zwei Beschäftigten kann deshalb ebenso betroffen sein wie ein Betrieb mit zwanzig Beschäftigten.

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Was muss beurteilt werden?

Das Gesetz nennt verschiedene mögliche Gefährdungsquellen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitsstätte und Arbeitsplatz
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Maschinen, Geräte und andere Arbeitsmittel
  • Arbeitsstoffe
  • Arbeitsabläufe und Arbeitszeit
  • Qualifikation und Unterweisung
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

Welche Punkte tatsächlich relevant sind, hängt vom Betrieb ab. Ein Büro hat andere Gefährdungen als eine Werkstatt oder Gastronomieküche.

03

Muss ich jeden Arbeitsplatz einzeln bewerten?

Nicht unbedingt. § 5 ArbSchG erlaubt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit als Grundlage.

Das ist gerade für kleine Unternehmen wichtig. Gute Arbeitsschutzdokumentation muss nicht künstlich aufgebläht werden.

Wenn fünf Mitarbeiter dieselbe Tätigkeit unter denselben Bedingungen ausführen, kann eine gemeinsame Betrachtung sinnvoll sein. Unterschiede müssen aber berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich unterschiedliche Gefährdungen erzeugen.

04

Was muss dokumentiert werden?

§ 6 ArbSchG verlangt erforderliche Unterlagen, aus denen hervorgehen:

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und
  • das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnahmen.

Praktisch bedeutet das: Ein Dokument sollte nicht nur eine Liste möglicher Gefahren enthalten. Es sollte zeigen, was festgestellt wurde und was der Betrieb daraus gemacht hat.

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Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Sinnvoll ist nicht ein blindes jährliches Neuerstellen identischer Dokumente, sondern eine Überprüfung, wenn sich relevante Bedingungen verändern oder neue Erkenntnisse entstehen.

Typische Anlässe können sein:

  • neue Maschinen oder Arbeitsmittel
  • neue Tätigkeiten
  • Umbauten oder neue Räume
  • neue Gefahrstoffe
  • Unfälle oder Beinaheunfälle
  • auffällige gesundheitliche Belastungen
  • geänderte Arbeitsabläufe
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Wie umfangreich muss sie bei einem Kleinbetrieb sein?

Der Umfang sollte zur tatsächlichen Situation passen. Ein überschaubarer Betrieb mit wenigen, risikoarmen Tätigkeiten braucht kein künstlich aufgeblähtes 100-Seiten-Dokument.

Gleichzeitig sollte die Beurteilung so konkret sein, dass eine außenstehende Person nachvollziehen kann:

  1. Welche Tätigkeit wurde betrachtet?
  2. Welche Gefährdung wurde erkannt?
  3. Welche Schutzmaßnahme wurde festgelegt?
  4. Wer kümmert sich darum?
  5. Wurde die Maßnahme umgesetzt und überprüft?
SicherDok-Prinzip: So wenig Bürokratie wie möglich – aber so viel Dokumentation wie nötig, damit die Entscheidung später nachvollziehbar bleibt.

Quellen

Rechtsgrundlagen und offizielle Informationen

SicherDok bevorzugt Primärquellen von Behörden und offiziellen Rechtsportalen. Die folgenden Quellen wurden für diesen Ratgeber herangezogen.

Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung oder die Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls. Je nach Branche, Tätigkeit, Gebäude und Bundesland können zusätzliche Anforderungen gelten.

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