Das Friseur- und Kosmetikgewerbe gehört zu den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen. Beschäftigt ein Salon Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, verlangt § 17 Mindestlohngesetz deshalb grundsätzlich die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Sie muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag erstellt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Für die Nachweisablage sind besonders wichtig:
- vollständige tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen,
- der nachweisbare schriftliche Hinweis an Beschäftigte, dass sie bei der Arbeit ein Ausweispapier mitführen und auf Verlangen vorlegen müssen,
- Unterlagen, die belegen, warum im Einzelfall eine Ausnahme nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung greift.
Solche Ausnahmen können etwa bei bestimmten regelmäßigen Monatsentgelten oder bestimmten nahen Angehörigen bestehen. Die Voraussetzungen sollten nicht nur angenommen, sondern anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar belegt werden. Die konkrete Einordnung hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab.